Satzung

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung geschlechterspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

Name, Sitz und Bezirk

§ 1

(1) Die Handwerksinnungen, die in dem Gebiet der Städte Dortmund, Hagen und Lünen ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft.

Sie führt den Namen Kreishandwerkerschaft Dortmund Hagen Lünen.

Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Kreishandwerkerschaft Hagen und der Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen.

(2) Ihr Sitz ist in Dortmund. Es befindet sich jeweils eine Geschäftsstelle in Dortmund und in Hagen.

(3) Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.

Aufgaben

§ 2

(1) Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,

  1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
  2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
  4. die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
  5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen, wobei die Aufkündigung der Geschäftsführung nur nach Beschluss der Innungsversammlung mit jährlicher Frist zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist,
  6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

(2) Die Kreishandwerkerschaften haben sich gegenseitig und andere handwerkliche Organisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Weitergehende freiwillige Aufgaben kann die Kreishandwerkerschaft übernehmen, soweit ihre gesetzlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

Mitgliedschaft

§ 3

(1) Der Kreishandwerkerschaft gehören die in § 1 bezeichneten Handwerksinnungen als Mitglieder an.

(2) Auf Antrag ist den Mitgliedern eine Satzung der Kreishandwerkerschaft unentgeltlich auszuhändigen.

§ 4

(1) Die Mitgliedsinnungen haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Im Falle der Übertragung der Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft sind sie berechtigt, alle Einrichtungen der Kreishandwerkerschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse ihrer Organe zu nutzen.

§ 5

Die Mitgliedsinnungen sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Kreishandwerkerschaft mitzuwirken, die Vorschriften der Satzung, etwaigen Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft zu befolgen.

Wahl und Stimmrecht

§ 6

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Delegierten der Mitglieder oder im Falle der Verhinderung deren Stellvertreter.

(2) Die Delegierten und ihre Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Satzung der jeweiligen Mitglieder von diesen gewählt.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Der Vertreter eines Mitglieds ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm oder des von ihm vertretenen Mitgliedes der Kreishandwerkerschaft betrifft.

§ 7

(1) Gegen die Rechtsgültigkeit von Wahlen und Beschlüssen kann jeder Wahl- und Stimmberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch beim Vorstand der Kreishandwerkerschaft erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

(2) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, prüft den Einspruch in formaler sowie rechtlicher Hinsicht und teilt der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit. Diese entscheidet unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses über den Einspruch. Wird der Einspruch abgelehnt, so ist hierüber ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 8

(1) Mitglieder des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft und ihrer Ausschüsse verlieren ihr Amt mit Entfall der Delegierteneigenschaft.

(2) Dies gilt nicht, soweit es sich um das Amt des Kreislehrlingswartes handelt.

Organe

§ 9

(1) Die Organe der Kreishandwerkerschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Ausschüsse.

(2) Die Ämter der Organe werden ehrenamtlich ausgeführt.

Durchführung der Mitgliederversammlung und Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse

§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung“) statt. Sie kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren, gemäß Absatz 3 und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, durch Beschluss des Vorstandes auch erfolgen ohne Anwesenheit am Versammlungsort

  1. als Präsenzveranstaltung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. „hybride Mitgliederversammlung“) oder
  2. ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. „virtuelle Mitgliederversammlung“). In den beiden zuletzt genannten Fällen können Mitgliederrechte auch im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.

(2) Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung zu bestimmen und in der Einladung mitzuteilen. Bei Versammlungen gemäß Absatz 1a) und 1b) hat er darüber hinaus den (technischen) Zugang zu den Versammlungen zu regeln und den Mitgliedern vor der Versammlung an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Beschlüsse auch ohne Versammlung gefasst werden (sog. „schriftliches Verfahren“). Ein solcher Beschluss im schriftlichen Verfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schriftform oder in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung vorgesehenen Mehrheit gefasst wurde. Die Übermittlung von Beschlussanträgen an die Mitglieder hat in Schriftform oder in Textform zu erfolgen. Die Frist zur Stimmabgabe soll vierzehn Tage betragen, wobei diese durch Beschluss des Vorstands in dringenden Fällen auf bis zu fünf Tage verkürzt werden kann. Das vom Vorstand zu ermittelnde Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern in Schriftform oder in Textform mitzuteilen.

(4) Diese Bestimmungen finden auch auf die Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse Anwendung, wobei die Entscheidung dem Vorsitzenden obliegt.

(5) Die Sitzungen der Organe und Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind gehalten, über die Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren.

Mitgliederversammlung

§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus den Vertretern der Mitglieder (§ 3). Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Kreishandwerkerschaft, soweit sie nicht von dem Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen

  1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
  2. die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und über die Festsetzung von Gebühren,
  3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
  4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Einsetzung der Ausschüsse sowie die Wahl ihrer Mitglieder,
  5. die Beschlussfassung über
    • aa. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
    • bb. die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben,
    • cc. die Aufnahme von Darlehen,
    • dd. den Abschluss von Verträgen, durch welche der Kreishandwerkerschaft fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung und der Arbeitsverträge mit den Bediensteten der Kreishandwerkerschaft,
    • ee. die Wahl des Hauptgeschäftsführers, und weiterer Geschäftsführer, davon einer als Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers, und die Genehmigung ihrer Anstellungsverträge
    • ff. die Anlegung des Vermögens der Kreishandwerkerschaft,
    • gg. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • hh. die Beschlussfassung über weitere freiwillige Ausgaben i.S.d. § 2 Abs. 3 dieser Satzung.

(3) Die nach Abs. 2 lit. a, b, c, und e gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

(4) Die Mitgliederversammlung kann einen Kreislehrlingswart wählen. Dieser muss nicht der Mitgliederversammlung angehören.

§ 12

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in terminlicher Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall mit seinem Stellvertreter, in der Regel halbjährlich, mindestens aber einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies, ebenfalls in terminlicher Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall mit seinem Stellvertreter, beschließt.

(2) Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Kreishandwerkerschaft die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe über den Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall über seinen Stellvertreter, beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Kreishandwerkerschaft, so kann die Handwerkskammer die Mitgliederversammlung einberufen und leiten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird inhaltlich vom Vorstand, verwaltungsgemäß vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, vorbereitet. Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, wirkt bei Bedarf bei der inhaltlichen und verwaltungsmäßigen Vorbereitung mit und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 13

(1) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt im Namen des Kreishandwerksmeisters, im Verhinderungsfall im Namen seines Stellvertreters, zur Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden.

(2) Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

§ 14

(1) Der Kreishandwerksmeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsmaßnahmen handelt. Diese obliegen dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.

(2) Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch einen Beauftragten der Handwerkskammer geleitet werden.

(3) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb der Ladungsfrist unverzüglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuladen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne dass es einer Mindestteilnehmerzahl bedarf; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen nachträglich vom Versammlungsleiter auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 16

Die Mitgliederversammlung regelt ihre Geschäftsordnung durch Beschluss, soweit die Satzung keine anderen Regelungen enthält.

§ 17

(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden geheim durchgeführt. Offene Wahlen sind zulässig, soweit niemand widerspricht.

(2) Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann (einfache Stimmenmehrheit), soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Vorstand

§ 18

(1) Der Vorstand besteht aus dem Kreishandwerksmeister, zwei stellvertretenden Kreishandwerksmeistern sowie neun weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Dem Vorstand bleibt es unbenommen, geeignete Personen zu kooptieren.

(1a) Der Vorstand der fusionierten Kreishandwerkerschaft besteht für die erste Amtsperiode (vom 01.07.2023 bis zur Herbstdelegiertenwahl 2024, spätestens bis zum 31.12.2024), abweichend von Abs. 1, aus zwei Kreishandwerksmeistern, drei stellvertretenden Kreishandwerksmeistern und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand ist u.a. Repräsentant des selbständigen Handwerks im Bezirk der Kreishandwerkerschaft. Der Kreishandwerksmeister als Vorsitzender des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist dessen oberster Repräsentant.

(3) Die handwerks- und organisationspolitische Richtlinienkompetenz obliegt dem Vorstand, die er im Rahmen der Beschlusslage der Mitgliederversammlung wahrnimmt. Insoweit informiert er die Mitgliederversammlung.

(4) An den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung nimmt der Kreislehrlingswart, soweit er nicht dem Vorstand bereits angehört, mit beratender Stimme teil.

(5) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vor. Eine Abwahl kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erfolgen.

(7) Für bare Auslagen und/oder Zeitversäumnis wird Ersatz und/oder Entschädigung nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in Form von Tage- und/oder Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Kreishandwerksmeister, seinem(n) Stellvertreter(n) und weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Kreislehrlingswart kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende angemessene Entschädigung gewährt werden.

§ 19

(1) Der Kreishandwerksmeister und sein(e) Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gem. § 17 in je einem gesonderten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Fällt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall zählt die einfache Stimmenmehrheit.

(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder können en bloc gewählt werden. Im Übrigen gilt § 17 dieser Satzung.

(3) Wählbar für das Amt des Kreishandwerksmeisters und seiner Stellvertreter sind nur Personen, die

  1. zum Zeitpunkt der Wahl das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht vollendet haben und
  2. Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigen.

(4) Von den Erfordernissen des Abs. 3 kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen Ausnahmen zulassen, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(5) Die Wahl des Kreishandwerksmeisters findet unter Leitung eines von den Anwesenden einvernehmlich bestimmten Mitgliedes, die Wahl des stellvertretenden Kreishandwerksmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Kreishandwerksmeisters statt.

(6) Die Wahl des Vorstandes, seine Zusammensetzung und jede Änderung sind der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

§ 20

(1) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, in der Regel jedoch vierteljährlich, statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Einladung ist mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin abzusenden.

(2) Der Hauptgeschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, lädt im Namen des Kreishandwerksmeisters, im Verhinderungsfall im Namen seines Stellvertreters entsprechend der Regelungen des § 12 dieser Satzung, zu den Sitzungen des Vorstandes ein; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Für die Sitzungsleitung gilt § 14 dieser Satzung entsprechend.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; § 15 dieser Satzung gilt entsprechend.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitglieds berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

(5) In eiligen Angelegenheiten kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich, in Textform oder fernmündlich herbeigeführt werden.

(6) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden, vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, und dem Protokollführer zu unterzeichnen und spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu versenden; etwaige Einwendungen sind spätestens innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

(7) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschlüsse regeln.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

§ 21

(1) Die Kreishandwerkerschaft errichtet im Stadtgebiet Hagen und im Stadtgebiet Dortmund jeweils eine Geschäftsstelle. Die Leitung obliegt dem Hauptgeschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter. Dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, obliegt die ordnungsgemäße Erledigung sämtlicher Verwaltungsaufgaben sowie die Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.

(2) Die Anstellung des Hauptgeschäftsführers sowie weiterer Geschäftsführer, von denen einer Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers ist, einschließlich des Abschlusses, der Änderungen und der Beendigungen der Anstellungsverträge, erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Geschäfte der Kreishandwerkerschaft einschließlich der Begründung und Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen werden vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geführt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.

(4) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sowie andere von ihm bestimmte bei der Kreishandwerkerschaft beschäftigte qualifizierte Personen nehmen an den Sitzungen der Organe teil, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.

(5) Der Hauptgeschäftsführer oder eine andere von ihm bevollmächtigte Person kann Mitgliedsbetriebe der Innungen, deren Geschäfte die Kreishandwerkerschaft führt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten.

§ 22

(1) Der Kreishandwerksmeister und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, vertreten die Kreishandwerkerschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(1a) Für die erste Amtsperiode (§ 18 Abs. 1a) vertreten die Kreishandwerksmeister gemeinschaftlich mit dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, die Kreishandwerkerschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(1b) Innerhalb der ersten Amtsperiode sind beide Kreishandwerksmeister nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Eine Einzelvertretung ist nicht zulässig.

(2) Willenserklärungen, die die Kreishandwerkerschaft vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform und müssen vom Kreishandwerksmeister und vom Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern, unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung inklusive der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.

(3) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Geschäfte mit Innungen oder sonstigen juristischen Personen handelt, die der Kreishandwerkerschaft die Führung Ihrer Geschäfte übertragen haben.

Ausschüsse

§ 23

(1) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Angelegenheiten und Themen Ausschüsse einsetzen (§ 11 Abs. 2 lit. d); § 18 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Bereich fallenden Aufgaben wahrzunehmen. Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, an die Mitgliederversammlung zu berichten. Diese führt über die Berichte einen Beschluss herbei.

(3) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt im Namen des jeweiligen Ausschussvorsitzenden zu den Sitzungen der Ausschüsse ein. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.

§ 24

(1) Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 17 dieser Satzung gewählt.

(2) Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt 5 Jahre, die Regelungen des § 18 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(3) Der Kreishandwerksmeister und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Rechnungs- und Kassenprüfungsausschusses, mit beratender Stimme teilzunehmen. Insoweit können sie sich auch vertreten lassen.

§ 25

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, § 15 dieser Satzung gilt entsprechend.

(2) Für das Zustandekommen von Beschlüssen und die Anfertigung von Niederschriften gelten die §§ 14 und 15 dieser Satzung entsprechend.

Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

§ 26

(1) Als ständiger Ausschuss ist ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss zu errichten. Dieser besteht aus zwei Mitgliedern sowie zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand der Kreishandwerkerschaft angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 18 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) Der Ausschuss hat seine Tätigkeit gemäß § 28 vorzunehmen.

(3) Über die Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen, die von allen teilnehmenden Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen sind.

Beiträge und Gebühren

§ 27

(1) Die der Kreishandwerkerschaft erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch ordentliche Beiträge gem. Abs. 2 und 3 aufzubringen. Darüber hinaus können Sonderbeiträge festgesetzt werden.

(2) Jede Mitgliedsinnung hat für jedes der ihr angehörenden Mitglieder einen Grund- und Zusatzbeitrag (Korporativbeitrag) zu entrichten. Der Grundbeitrag wird als feststehender Betrag in Euro, der Zusatzbeitrag in einem Tausendsatz der Lohnsumme erhoben.

(3) Die Mitgliedsinnungen, die ihre Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft übertragen, haben für jedes ihrer Mitglieder einen gesonderten Beitrag (Geschäftsführungsbeitrag) zu zahlen. Dieser wird in Form eines Grund- und Zusatzbeitrages erhoben; Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. Von der Aufkündigung der Geschäftsführung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Geschäftsführungsbeitrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unberührt. Eine Kündigung der Geschäftsführung ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres möglich. Dem Kreishandwerksmeister und dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihren Stellvertretern, ist in der Innungsversammlung, in der über die Kündigungserklärung beschlossen werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Kreishandwerkerschaft zu erklären.

(4) Die Kreishandwerkerschaft ist berechtigt, einen Sonderbeitrag zu erheben.

(5) Die Zusammensetzung der Korporativ- und Geschäftsführungs- und Sonderbeiträge regelt die Beitragsordnung der Kreishandwerkerschaft Dortmund Hagen Lünen.

(6) Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, der Kreishandwerkerschaft durch Vorlage entsprechender Nachweise Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen, insbesondere die zur Beitragsbemessung der Mitglieder erforderlichen Lohnsummen von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft anzufordern. Die Kreishandwerkerschaft ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen. Die übermittelten Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.

(7) Die Beiträge der Innungen sind mit der Festsetzung des Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung alljährlich zu beschließen.

(8) Für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten oder Einrichtungen der Kreishandwerkerschaft können Gebühren auch von Personen erhoben werden, die den Mitgliedsinnungen nicht angehören.

Haushalts- und Kassenführung sowie Rechnungslegung

§ 28

Für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der von der Kreishandwerkerschaft beschlossenen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung. Liegt eine solche nicht vor, gilt die der Handwerkskammer.

Vermögensverwaltung

§ 29

Bei der Anlage des Vermögens der Kreishandwerkerschaft ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die Sicherheit der Anlage zu achten.

Schadenshaftung

§ 30

(1) Die Kreishandwerkerschaft ist für Schäden verantwortlich, die der Vorstand, die Ausschüsse, deren jeweilige Mitglieder oder andere satzungsgemäß berufene Vertreter einem Dritten zufügen. Die Kreishandwerkerschaft kann sich gegen solche Schäden versichern.

(2) Entsprechendes gilt für den Hauptgeschäftsführer, seinen Stellvertreter und mögliche weitere Geschäftsführer. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Voraussetzung für eine Haftung ist, dass die Schäden in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen durch zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen entstanden sind.

Änderung der Satzung

§ 31

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand der Kreishandwerkerschaft schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschließen. Der Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

Veränderung und Auflösung der Kreishandwerkerschaft

§ 32

Wird die Kreishandwerkerschaft geteilt oder wird der Bezirk der Kreishandwerkerschaft neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der Handwerkskammer bedarf. Kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die Handwerkskammer.

§ 33

(1) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreishandwerkerschaft hat die Auflösung kraft Gesetz zur Folge.

§ 34

Die Kreishandwerkerschaft kann durch die Handwerkskammer aufgelöst werden, insbesondere wenn

  1. sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
  2. sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt, oder
  3. die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.

§ 35

(1) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung von §§ 47 bis 53 BGB liquidiert. Die Verpflichtungen der Kreishandwerkerschaft aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind vorrangig abzusichern und zu erfüllen.

(2) Die Auflösung der Kreishandwerkerschaft ist durch die Liquidatoren gem. § 38 bekanntzumachen.

§ 36

(1) Im Falle der Auflösung der Kreishandwerkerschaft sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Beitragsjahr an die Liquidatoren zu zahlen.

(2) Das Vermögen der Kreishandwerkerschaft ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden (§ 35). Das hiernach verbleibende Vermögen wird an den Bildungskreis Handwerk e.V. für handwerksfördernde Zwecke überwiesen.

Aufsicht

§ 37

Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft führt die Handwerkskammer Dortmund. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Kreishandwerkerschaft übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Bekanntmachungen

§ 38

Die Bekanntmachungen der Kreishandwerkerschaft erfolgen auf der Internetseite der Kreishandwerkerschaft Dortmund Hagen Lünen unter der Internet-Anschrift www.kh-handwerk.de/bekanntmachungen.

Schlussbestimmungen

§ 39

Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch das Inkrafttreten der Satzung nicht berührt.

Herdecke, den 31. Mai 2023

April 2024

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